Geburt eines kindes
Allgemeine Informationen
Einführung in das Thema
Bei der Geburtsbeurkundung werden neben Tag, Zeit und Ort der Geburt vor allem die Abstammung und die Namensführung des Kindes festgestellt. Abstammung und Namensführung des Kindes wiederum hängen u.a. von der Staatsangehörigkeit und dem Familienstand der Eltern ab. Für deren Nachweis sind je nach Einzelfall verschiedene Urkunden vorzulegen. Die unter dem Punkt " Erforderliche Nachweise und Urkunden " aufgeführte Aufstellung ist nicht abschließend. Bitte nutzen Sie diese nur zur Orientierung und verschaffen Sie sich in Zweifelsfällen durch eine Vorsprache beim Standesamt Klarheit.
Geburt im Ausland
Eine Beurkundung von im Ausland geborenen Kinder ist möglich, wenn
- einer der Eltern deutscher Staatsangehöriger oder
- Staatenloser
- heimatloser Ausländer
- Asylberechtigter und ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist
Die Beurkundung erfolgt im Falle einer binnen sechs Monate nach Geburt beim Standesamt I in Berlin erstatteten Geburtsanzeige oder auf Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde. Die Anzeige kann durch jeden, der aus persönlichem Wissen über die Geburt des Kindes unterrichtet ist erstattet, und von einem Konsularbeamten der örtlichen Auslandsvertretung zur Niederschrift aufgenommen werden. Soweit die Anzeige nicht binnen sechs Monaten nach der Geburt dem Standesamt I in Berlin zugegangen ist, ist eine Beurkundung nur mehr auf Anordnung möglich. Der Erlass einer Anordnung kann von jeder Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann, bei der Kreisverwaltungsbehörde ihres Wohnsitzes beantragt werden. Für Antragsteller mit Wohnsitz in Bad Endbach ist hiernach der Landkreis Marburg-Biedenkopf als untere Verwaltungsbehörde zuständig.
Den Antrag hierfür nimmt hierbei das Standesamt als Niederschrift auf. Als Grundlage für die Beurkundung sind dem Antrag die für die Anmeldung von Neugeborenen erforderlichen Angaben und Unterlagen und Erklärungen beizugeben.
Zusätzlich notwendig sind bei Geburten im Ausland, die bereits dort beurkundet wurden, eine Geburtsurkunde bzw. eine Abschrift des Geburtseintrages, andernfalls sonstige Nachweise über die Geburt wie Taufurkunde, Bescheinigung der Hebamme oder des Krankenhauses usw.
Ausländische Urkunden sollten hierbei mit Übersetzung vorgelegt werden und als Nachweis der Echtheit einen Legalisationsvermerk bzw. einen Apostillestempel tragen, für weitere Informationen hierüber wenden Sie sich an den zuständigen Standesbeamten.
Wer nicht von Geburt an deutscher Staatsangehöriger war und die Beurkundung seiner Geburt beantragt, hat den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (z.B. durch Vorlage der Einbürgerungsurkunde), die Anerkennung als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling, bzw. als Staatenloser oder heimatloser Ausländer nachzuweisen.
BENÖTIGTE UNTERLAGEN
Für Geburten im Inland
Benötigt werden grundsätzlich Originalurkunden, bzw. soweit es sich nicht um deutsche Personenstandsurkunden handelt, ggf. beglaubigte Kopien. Bei fremdsprachigen Urkunden ist außerdem eine Übersetzung in die deutsche Sprache durch einen in Deutschland ansässigen vereidigten Dolmetscher vorzulegen. Ob und inwiefern im Einzelfall ausländische Urkunden zusätzlich mit Apostille oder Legalisationsvermerk versehen sein müssen, erfragen Sie bitte beim Standesamt.
Erforderliche Nachweise und Urkunden
- Erklärung über die Erteilung von Vornamen
(bei Geburt der Kinder in einer Klinik, erhältlich in der Krankenhausverwaltung, ) – mit Eintrag der Vornamen des Kindes und Unterschrift aller sorgeberechtigten Elternteile - Nachweis zur Staatsangehörigkeit der Eltern
Falls ein oder beide Elternteile nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen:
-Reisepaß mit Aufenthaltserlaubnis oder Reiseausweis (bei Anerkennung als ausländischer Flüchtling oder Asylberechtigter) - Nachweis zum Personenstand der Eltern
Falls ein oder beide Elternteile eingebürgert oder als Spätaussiedler oder Vertriebene in Deutschland aufgenommen worden sind:
-Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsnachweis
-Bescheinigung nach § 15 BVFG oder Vetriebenenausweis (bei Spätaussiedlern und Vertriebenen)
-Bescheinigung über Namenserklärung nach § 94 BVFG (bei Spätaussiedlern und Vertriebenen)
-Nachweis über Personenstand und Sorgerecht der Eltern
Falls die Eltern in Deutschland geheiratet haben:
-Eheurkunde oder eine begl. Abschrift aus dem Eherigister
Falls die Eltern außerhalb von Deutschland oder vor dem Konsulat ihres Heimatstaates geheiratet haben und kein deutsches Familienbuch angelegt wurde:
-Internationales Familienbuch (z.B. Evlemne Cüzdani) oder
-Internationale Heiratsurkunde oder
-Heiratsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache sowie
-Geburts- oder Abstammungsurkunde für die Elternteile, die in Deutschland geboren sind.
Falls beide Elternteile ledig sind:
-Geburtsurkunde für beide Eltern, im Falle einer Geburt im Ausland möglichst als internationale (mehrsprachige) Urkunde, andernfalls mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache
-Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung (soweit erfolgt)
-Urkunde über die Erklärung der gemeinsamen Sorge (soweit erfolgt)
Falls die Eltern nicht ledig und nicht miteinander verheiratet sind
bitten wir unbedingt um Rücksprache bei unserem zuständigen Standesbeamten.
Nachweis über die Verleihung akademischer Grade
Akademische Grade (Doktor-, Diplom- oder Magistertitel) können, soweit sie in Deutschland anerkannt sind, als Namensattribut der Eltern beurkundet werden. Ist dies bereits in früheren Geburtsurkunden erfolgt, werden die darin beurkundeten Bezeichnungen übernommen, andernfalls muß der Erwerb des Grades durch Vorlage der Verleihungsurkunde nachgewiesen werden. Die Berücksichtigung eines akademischen Grades ist nicht verpflichtend, kann aber nach Beurkundung der Geburt nicht mehr nachgeholt werden.
Grundsätzlich empfehlen wir im Einzelfall eine Rücksprache zu den vorzulegenden Urkunden und zur Namensführung.
Ist ein Elternteil der deutschen Sprache nicht mächtig und sind dessen persönliche Angaben oder Erklärungen zur Beurkundung erforderlich (z.B. bei Vaterschaftsanerkennung oder Namenserteilung), dann ist zur Entgegennahme seiner Erklärung die Anwesenheit eines Dolmetschers erforderlich. Der Dolmetscher darf nicht als befangen gelten, d.h. vor allem kein näherer Verwandter sein, und muss sich durch Personalausweis oder Reisepaß ausweisen.
Formulare
---Gebühren
---Ansprechpartner
Conni Trapp-Rink
Fachbereich
: |
Standesamt |
Montag-Mittwoch 08:30-12:00 Uhr | |
Zimmer : | Zi..-Nr. 02 |
Gebäude : | Herborner Str. 1 |
Ort : | OT. Bad Endbach |
Telefon : | 02776/801-44 |
Fax : | 02776/801-40 |
Donnerstag 08:30-12:00 Uhr und 13:30-17:30 Uhr Freitag 08:30-12:00 Uhr | |
Zimmer : | Zi.-Nr. 1 |
Gebäude : | Hauptstr. 35 |
Ort : | OT. Hartenrod |
Telefon : | 0 27 76 / 8 01 - 50 |
Fax : | 0 27 76 / 8 01 - 55 |
EMail : | conni.trapp-rink@bad-endbach.info |
Marco Herrmann
Fachbereich
: |
Ordnungswesen und Bürgerservice |
Zimmer : | Nr. 04, ErdG |
Gebäude : | Herborner Str. 1 |
Ort : | Bad Endbach |
Telefon : | 0 27 76 / 8 01 - 42 |
Fax : | 0 27 76 / 8 01 - 40 |
EMail : | marco.herrmann@bad-endbach.info |